BSG 311.1). Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Sicherheitshaft bis am 2. Mai 2021 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer und später auch das Bundesgericht ab (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 82 vom 9. März 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2021 vom 12. April 2021). Am 19. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem das vom Beschwerdeführer eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Auf Antrag des Regionalgerichts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 5. Mai 2021 die Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021.