Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 243 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. Mai 2021 (KZM 21 493) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsan- walt B.________, wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er liess die seither an- dauernde Haft bereits mehrfach – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) überprüfen (BK 20 275, BK 20 352, BK 20 469, BK 20 497; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1B_479 vom 17. November 2020 sowie 1B_15/2021 vom 19. Januar 2021). Am 3. Februar 2021 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, geringfügigen Dieb- stahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und mehrfacher Verunrei- nigung von fremdem Eigentum i.S.v. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das kantona- le Strafrecht (KStrG; BSG 311.1). Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Sicherheitshaft bis am 2. Mai 2021 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer und später auch das Bundesgericht ab (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer BK 21 82 vom 9. März 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2021 vom 12. April 2021). Am 19. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem das vom Beschwerdeführer eingereichte Haft- entlassungsgesuch ab. Auf Antrag des Regionalgerichts verlängerte das Zwangs- massnahmengericht am 5. Mai 2021 die Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021. Mit Gesuch vom 6. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer den vorzeitigen Straf- vollzug, welcher ihm mit Verfügung des Regionalgerichts vom 7. Mai 2021 gewährt wurde. Zur Veranlassung des vorzeitigen Strafvollzuges wurde der Beschwerdefüh- rer den Bewährungs- und Vollzugsdiensten überwiesen. Zudem befindet er sich seit dem 7. Mai 2021 im Regionalgefängnis Biel. Am 14. Mai 2021 reichte der Be- schwerdeführer eigenhändig und handschriftlich Beschwerde gegen die Verlänge- rung der Sicherheitshaft ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Ein- gabe vom 19. Mai 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantrag- te am 21. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang Be- schwerdekammer: 25. Mai 2021). Diese Stellungnahmen wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2021 am 26. Mai 2021 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- 2 schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Sachverhalt ergibt sich unter den gegebenen Umständen nach wie vor aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus der Anklageschrift vom 3. Februar 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden (siehe Akten KZM 21 493). 3.2 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozes- sualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehör- den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzu- tun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). 3.3 Dem Beschwerdeführer wird schwergewichtig eine (versuchte) schwere Körperver- letzung vorgeworfen. Sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht haben sich in diesem Zusammenhang bereits mehrfach mit der Frage des dringen- den Tatverdachts auseinandergesetzt. Es kann auf die Ausführungen in den Be- schlüssen der Beschwerdekammer BK 20 352 vom 23. September 2020 E. 3.2 und E. 3.5 sowie BK 20 497 vom 10. Dezember 2020 E. 5.3 verwiesen werden. Mittler- weile wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte angeklagt (vgl. E. 1 dieses Beschlusses). In ihrem Beschluss BK 21 82 vom 9. März 2021 E. 4.2 kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Akten nichts entnehmen lasse, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 seinen Niederschlag gefunden habe – unmittelbar entkräften könnte. An dieser 3 Ausgangslage hat sich nichts geändert. Zusammengefasst besteht aufgrund der den Beschwerdeführer belastenden und nicht von vorneherein unglaubhaften Aus- sagen des Opfers, der räumlichen Nähe des Beschwerdeführers zum Tatort (Loka- lisation seines Mobiltelefons um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts), des Vorliegens von Blutrückständen auf seinem T-Shirt und Uhrenarmband sowie seines Besitzes eines leeren Messeretuis ein dringender Tatverdacht, dass er das Opfer mit einem Messer verletzt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 113_479/2020 vom 17. November 2020 E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer dage- gen vorgebrachten Einwände (fehlende DNA des Opfers auf seinen Kleidern und persönlichen Effekten, [angeblich] fehlende/unberücksichtigte Zeugen, keine Zeu- gennennung durch das Opfer) reichen nicht aus, die Annahme des dringenden Tatverdachts als unhaltbar erscheinen zu lassen. Es ist unklar, was der vom Be- schwerdeführer angerufene, nicht namentlich genannte «Schlüsselzeuge» zur Klärung des relevanten Sachverhaltes beitragen könnte. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, in deren Rahmen es auch die vorerwähnten Einwände des Beschwerdeführers und allfällige Ungereimtheiten im Verhalten des Opfers zu berücksichtigen haben wird. Der drin- gende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach wie vor zu bejahen. Das gilt auch betreffend der weiteren in Ziffer 1 dieses Beschlusses erwähnten Delikte, denen der Beschwerdeführer angeklagt wurde. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen zusätzlichen, besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor- aus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vor- dergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die ge- samten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 4.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die bisher ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer verwiesen werden, insbesondere BK 21 82 vom 9. März 2021 E. 5.4 sowie BK 20 497 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1B_124/2021 vom 12. April 2021 E. 5 ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Zusammengefasst führte es aus, die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sein fehlender Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die fehlenden persönlichen und familiären 4 Bindungen innerhalb der Schweiz sprächen für eine Fluchtgefahr. Der Beschwer- deführer stehe nun vor Gericht. Vor diesem Hintergrund schliesse der Umstand, dass er früheren Vorladungen durch die Behörden gefolgt sei, nicht aus, dass er im aktuellen Verfahren fliehen werde. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geän- dert. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr mit denselben Argumenten, welche er bereits im Beschwerdeverfahren BK 21 82 vorgebracht hatte und welche auch Thema im zitierten bundesgerichtlichen Urteil waren. Es ist daher nicht er- sichtlich, inwiefern sich die Beurteilung der Fluchtgefahr geändert haben sollte. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Vor diesem Hintergrund kann auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr verzichtet werden. 5. 5.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu prüfen. So liegt eine übermässige Haftdauer namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 5.2 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind, wie schon am 10. Dezember 2020 und 9. März 2021 (vgl. BK 20 497 und BK 21 82) ausgeführt, vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenü- ber den Verfahrensbeteiligten und der Vorwürfe, seiner mangelnden Zuverlässig- keit sowie aufgrund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten weiter- hin keine ersichtlich. Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Betracht, da er ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest in Form einer Zuweisung an ein Flüchtlingsheim sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleichermassen als untauglich, zumal er entgegen sei- ner Ansicht Mühe bekundet, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Untertauchen bzw. eine Unerreichbarkeit in der Schweiz verhindern. Auch das Electronic Monitoring stellt als solches keine Ersatzmass- nahme dar, sondern soll gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO lediglich deren Überwa- chung dienen. Darüber hinaus ist es mit einer behördlichen Reaktionszeit im Falle der Missachtung verbunden und aufgrund der Neigung des Beschwerdeführers zu unreflektierten Handlungen immer noch nicht angezeigt. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er befindet sich somit seit etwas mehr als 11 Monaten in Haft. Ihm werden versuchte schwere Kör- perverletzung, Diebstahl, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Drohung, Ver- leumdung, eventuell üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, geringfügiger Dieb- stahl und mehrfache Verunreinigung von fremdem Eigentum vorgeworfen. Ergän- 5 zend sei erwähnt, dass neu ein Verfahren wegen Brandstiftung gegen den Be- schwerdeführer eröffnet wurde. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gerügt. Im Falle einer Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021 wird der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Frei- heitsentzug knapp 13 Monate gedauert haben. Unter Berücksichtigung der Vorwür- fe sowie des Umstandes, dass das Regionalgericht in Dreierbesetzung über den Beschwerdeführer urteilt, stellt diese Haftdauer noch keine Überhaft dar. 5.4 Seit dem Brand in seiner Zelle am 19. Mai 2021, weswegen am 21. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen ihn eröffnet wurde, befindet sich der Be- schwerdeführer in einem Spital in F.________(Ort). Aus dem von der Staatsan- waltschaft mit der Stellungnahme eingereichten Mailverkehr mit dem Regionalge- richt geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 noch im künst- lichen Koma befunden hatte. Die Prognosen, dass er es überleben werde, seien gut. Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit nicht die Aufhebung der Untersuchungs- haft. Auf die Untersuchungshaft muss jedoch verzichtet werden, wenn ihre Auswir- kung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhält- nis zum Haftzweck steht (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2013 vom 14. No- vember 2013 E. 3.3). Die zuständige kantonale Behörde kann die inhaftierte Person in ein Spital oder ei- ne psychiatrische Klinik einweisen, wenn es aus medizinischen Gründen angezeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Spital und es kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendige medizinische Ver- sorgung erhält. Zudem besteht – soweit es sich notwendig erweisen sollte – die Möglichkeit einer Verlegung in eine psychiatrische Klinik, sobald es der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlaubt. Mit Blick auf den aktuellen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers sowie die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Vollzugsmodalitäten der Sicherheitshaft bestehen zurzeit keine Hinwei- se, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregimes nicht mehr gewährleistet werden kann. Solches wurde auch vom Anwalt des Be- schwerdeführers nicht behauptet. Eine Aufhebung der Sicherheitshaft wegen Un- verhältnismässigkeit rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Ge- richt festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 2. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 7