Unbestritten und ohne Weiteres belegbar ist dagegen das Ende der Observation, das mit der Festnahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2019 zusammenfällt. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Observation vom 11. September 2019 bis zum 10. Oktober 2019 gedauert hat und infolgedessen keine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft notwendig war. 9. Nach dem Gesagten war die Observation des Beschwerdeführers rechtmässig. Folglich sind Ergebnisse und Erkenntnisse daraus im Strafverfahren gegen ihn verwertbar. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.