Weiter ist auch die zweitägige Zeitspanne zwischen der Anordnung und dem effektiven Beginn der Observation nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Observation am Mittwoch den 11. September 2019 begonnen hat. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach aufgrund unzureichender Belege zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass die in Frage stehende Observation noch vor dem 11. September 2019 begonnen habe, kann somit nicht gehört werden. Unbestritten und ohne Weiteres belegbar ist dagegen das Ende der Observation, das mit der Festnahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2019 zusammenfällt.