Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine «Brutto-Frist». Das heisst, Unterbrüche in der Observation sind nicht beachtlich und verlängern die Frist nicht (EUGSTER/KATZENSTEIN, a.a.O., N 19a zu Art. 282 StPO). 8.2 Vorliegend befand sich das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Observation noch nicht im Stadium der Untersuchung. Der Observationsantrag datiert vom 28. August 2019, obschon die Observation erst ab dem 11. September 2019 begonnen haben soll.