8. 8.1 Einzugehen ist weiter auf die Dauer der Observation bzw. die Zuständigkeit zur Anordnung derselben. Im Ermittlungsverfahren kann die Polizei ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft selbstständig eine Observation anordnen, sofern deren Dauer einen Monat nicht überschreitet (Art. 282 StPO). Dabei ist für den Beginn des Fristenlaufs nicht der Zeitpunkt der Anordnung, sondern die Aufnahme der Observationstätigkeit massgebend (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1253 Ziff. 2.5.8.3). Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine «Brutto-Frist».