Es bestehen insofern gute Gründe für die Annahme einer Gültigkeitsvorschrift. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO allerdings offengelassen werden. Die Verletzung der Protokollierungspflicht, welche im vorliegenden Verfahren das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht deutlich verkürzt hat, wiegt auch unter Berücksichtigung der festgestellten widerrechtlichen Aufnahme des Fotos nicht schwer. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse an der Verfolgung der angeklagten Delikte (vgl. E. 5.9 f.).