(im Zusammenhang Observationen: anordnende Person, Zeitpunkt Anordnung, Beginn und Ende Observation) erscheint nach dem Gesagten als wesentlicher Ausfluss des rechtlichen Gehörs bzw. der Beschuldigtenrechte und zur Sicherstellung der Durchführung eines fairen Verfahrens als notwendig, zumal sie die beschuldigte Person, von Zwangsmassnahmen betroffene Dritte sowie das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzt, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer (mündlich angeordneten) Zwangsmassnahme zu überprüfen. Es bestehen insofern gute Gründe für die Annahme einer Gültigkeitsvorschrift.