Im konkreten Fall war die Belehrung der beschuldigten Person nicht gehörig protokolliert und konnte auch anderweitig nicht beweismässig erstellt werden, weshalb ihre Aussage deshalb nicht verwertbar war. Auch in der Lehre wird mitunter die Haltung vertreten, es handle sich bei der Dokumentationspflicht der Polizei in der Regel um eine Gültigkeitsvorschrift (scheinbar