Das Obergericht des Kantons Bern hat bereits in seinem Leitentscheid SK 12 233 vom 15. Mai 2013 entschieden, dass sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch die befragte Person gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO Gültigkeitsvorschriften darstellen. Im konkreten Fall war die Belehrung der beschuldigten Person nicht gehörig protokolliert und konnte auch anderweitig nicht beweismässig erstellt werden, weshalb ihre Aussage deshalb nicht verwertbar war.