b StPO hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung hinsichtlich ihres zwingenden Charakters allerdings relativiert und diese Bestimmung als Ordnungsvorschrift bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3). Das Obergericht des Kantons Bern hat bereits in seinem Leitentscheid SK 12 233 vom 15. Mai 2013 entschieden, dass sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch die befragte Person gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO Gültigkeitsvorschriften darstellen.