je mit Hinweisen). Nicht zu den Akten zu erkennen sind grundsätzlich Dokumente betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). 7.5 Wie bereits dargelegt, dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.