Die eingereichten Unterlagen erfüllen die Anforderungen an die Aktenführungs-, Protokollierungs- und Dokumentationsvorschriften im Lichte der zitierten Erwägungen augenscheinlich nicht, zumal kein Dokument aus der Zeit der Anordnung vorliegt, aus welchem die anordnende Person, Datum sowie Beginn und Ende der Observation hervorgehen. 7.4 Die Aktenführungs- und Protokollierungsvorschriften ergeben sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK und werden u.a. in Art. 76 ff. und Art. 100 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO sind mündliche Entscheide zu protokollieren. Das Protokoll erfüllt gemäss