Es wird darüber hinaus festgehalten, es handle sich um eine – auf einen Monat befristete – Observation nach Art. 282 StPO und es sei noch keine Voruntersuchung [recte: Untersuchung] eröffnet worden, weshalb die Observation erst ab einem Monat durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu genehmigen sei. Aus dem nachträglichen Berichtsrapport vom 21. April 2021 geht ausserdem hervor, D.________ sei vom Gruppenchef der Aussenfahndung, E.________, beauftragt worden, geeignete Ermittlungen gegen A.________ aufzunehmen.