7. 7.1 Einzugehen ist weiter auf die Einhaltung der Aktenführungs-, Protokollierungs- und Dokumentationsvorschriften. Die Beschwerdekammer hat betreffend das vorliegende Strafverfahren in ihrem Beschluss BK 12 7 vom 12. März 2021 E. 6.3 festgehalten was folgt: […] Jedoch sind die Aktenführungs-, Protokollierungs- und Dokumentationsvorschriften der StPO – welche auch für die Polizei gelten, wenn sie unter der Ägide der StPO handelt – mindestens in gedrängter Form und somit rechtsgenüglich einzuhalten.