Dieses Vorgehen zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass der Polizei keine anderen milderen Mittel zur Verfügung standen, welche weniger aufwendig aber gleich effizient gewesen wären, um den Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die alleinige Überwachung des G.________ ein weniger einschneidender Ermittlungsansatz gewesen wäre, geht fehl. Aufgrund des vorhandenen Fotos vom 20. Mai 2019 und dem bekannten Autokennzeichen bestanden genügend Anhaltspunkte, dass es sich bei der beobachteten Person um den Beschwerdeführer handelt. Die alleinige Überwachung des G.______