Die Subsidiarität wird durch den Berichtsrapport vom 21. April 2021 untermauert. Demnach konnte die Kriminalabteilung dem Ersuchen um Observation des Beschwerdeführers wegen fehlender Ressourcen nicht nachkommen, weshalb letztendlich beschlossen worden sei, den Beschwerdeführer mit eigenen Mitteln der Aussenfahndung zu überwachen. Dieses Vorgehen zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass der Polizei keine anderen milderen Mittel zur Verfügung standen, welche weniger aufwendig aber gleich effizient gewesen wären, um den Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen.