Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Anordnung der Observation vorliegend verhältnismässig. Vorab kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, enthalten auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021, verwiesen werden. Es galt, den Hinweisen aus der Bevölkerung betreffend den angeblichen Drogenhandel zwischen dem Beschuldigten und einer Drittperson nachzugehen. Dazu stellte die Observation das mildeste hinreichend geeignete Mittel dar. Die Subsidiarität wird durch den Berichtsrapport vom 21. April 2021 untermauert.