13 zur Verfügung, welches die Identifikation des Beschwerdeführers ohne Weiteres ermöglichte. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Meldungen aus der Bevölkerung kombiniert mit dem eingereichten Foto konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO zu begründen vermochten. 6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Anordnung der Observation vorliegend verhältnismässig.