Vielmehr ist entscheidend, ob der Inhalt der eingegangenen Mitteilungen konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Straftat begangen worden sei (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2017 293 vom 3. Oktober 2017 E. 6.2). Da die konkreten Umstände auf Drogenhandel hingewiesen haben und das Treffen in allen Details beschrieben worden ist, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht weiter schädlich sein, dass die Hinweise keine Angaben über Menge und Austausch von Drogen sowie Geld enthalten. Sodann stand der Polizei ein auf den 20. Mai 2019 datiertes Foto