Das Argument des Beschwerdeführers, wonach unklar und damit einhergehend nicht überprüfbar sei, wer die Meldung in welcher Form bei der Polizei abgesetzt habe, ist unbehelflich. Es ist grundsätzlich nicht verboten, Ermittlungen aufgrund von Hinweisen anonym bleibender Personen aufzunehmen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Inhalt der eingegangenen Mitteilungen konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Straftat begangen worden sei (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2017 293 vom 3. Oktober 2017 E. 6.2).