6.2 Ausgehend vom Umstand, dass die Observation keinen schweren Grundrechtseingriff darstellt, sind die Anforderungen an die Verdachtsdichte nicht hoch, konkrete Anhaltspunkte mithin ausreichend. Dem Observationsantrag vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass die Polizei gestützt auf die Meldung aus der Bevölkerung Anhaltspunkte dafür sah, wonach es sich bei der unbekannten Person um einen (albanischen) Drogenläufer handeln könnte.