12 rung angeordnet wurde (vgl. pag. 76 ff.). Zu beurteilen ist, ob den Hinweisen aus der Bevölkerung konkrete Anhaltspunkte entnommen werden konnten, welche eine Observation rechtfertigten. Der fragliche Inhalt der Meldungen wird von der Polizei wie folgt wiedergegeben: Im August 2019 gingen bei der Kantonspolizei Bern in K.________ Hinweise aus der Bevölkerung ein, wonach im G.________ in K.________ ein unbekannter Mann, Drogen verkaufen würde. Regelmässig fahre der Personenwagen, C.________, BMW, X3, rot, in H.________ und parkiere auf der Höhe J.