281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO) sowie bezüglich verdeckter Ermittlung (Art. 286 Abs. 1 Bst. c StPO) und unterscheidet sich von diesen insofern, als andere Ermittlungshandlungen nicht bereits erfolglos eingesetzt worden sein müssen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass bereits zu Beginn von Ermittlungshandlungen die Observation zulässig ist (EUGSTER/KATZENSTEIN, a.a.O., N 17 zu Art. 282 StPO; FREI, Grundlagen und Grenzen der Observation, 2018, S. 27; jeweils mit Hinweisen). 6.1 Das vorliegende Strafverfahren wurde anfangs August 2019, als bei der Kantonspolizei Bern in K.___