Demnach muss ein Anfangsverdacht i.S.v. Art. 299 StPO angesichts der eher geringen Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme ausreichen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2017 293 vom 3. Oktober 2017 E. 6.1). Die Observation darf erst dann eingesetzt werden, wenn ohne sie die Ermittlungen aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Voraussetzung deckt sich weitgehend mit den entsprechenden Bestimmungen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO), des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte (Art. 281 Abs. 4 i.V.m.