Mit Blick auf Art. 282 StPO führen EUGSTER/KATZENSTEIN aus, dass vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen, die noch keinen Tatverdacht begründen, nicht ausreichen, während wohl plausible Hinweise oder Anhaltpunkte, die einen erst vagen Tatverdacht begründen, genügen dürften (EUGSTER/KATZENSTEIN, a.a.O., N 11 zu Art. 282 StPO). HANSJAKOB ist der Ansicht, dass zur Begründung des Tatverdachtes konkrete Anhaltspunkte genügen; die Formulierung deutet darauf hin, dass nicht nur Tatsachen, sondern auch Vermutungen diesen Anfangsverdacht stützen können (vgl. dazu HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.