11 tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 282 StPO mit weiterem Hinweis). Es bedarf eines StPO-konformen Verdachts. Zwangsmassnahmen, worunter die Observation selbstredend fällt, dürfen nur ergriffen werden, wenn ein «hinreichender Tatverdacht» vorliegt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Was unter «hinreichendem Tatverdacht» zu verstehen ist, ist je nach Zwangsmassnahme unterschiedlich zu beantworten;