282 Abs. 1 Bst. a StPO verlangt somit für die Observation, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden. Ausgeschlossen ist die Observation zur Verfolgung und Klärung von Übertretungen. Mit der Umschreibung, aufgrund konkreter Anhaltspunkte sei anzunehmen, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden, führt der Gesetzgeber eine weitere Variante des Grades von Tatverdacht ein: Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und in analoger Anwendung beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte wird ein «dringender Tatverdacht» vorausgesetzt (Art.