Es stellt zwar vorab ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel von Privatpersonen dar. Da es aber hypothetisch legal durch die Behörden hätte erlangt werden können, die zuvor vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfällt und das Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren unerlässlich ist, kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass das Foto des Beschwerdeführers sowie allfällige Folgebeweise im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind.