Die Interessenabwägung fällt somit zugunsten der Verwertbarkeit der Fotoaufnahme sowie allfälliger Folgebeweise im vorliegenden Strafverfahren aus. Das Foto erscheint zudem im vorliegenden Strafverfahren als ein wesentliches (wenn auch nicht unentbehrliches) Beweismittel, da es in Ergänzung zum Autokennzeichen die eindeutige optische Identifikation des Beschwerdeführers ermöglichte und somit den Ursprung der Beweiserhebungskette mitbegründete. 5.11 Nach dem Gesagten ist das inkriminierende Foto verwertbar. Es stellt zwar vorab ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel von Privatpersonen dar.