Insgesamt überwiegt im konkreten Fall das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweises sowie die öffentlichen Interessen an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln deutlich. Die Interessenabwägung fällt somit zugunsten der Verwertbarkeit der Fotoaufnahme sowie allfälliger Folgebeweise im vorliegenden Strafverfahren aus.