Die erwähnten öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen sind gegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen abzuwägen, ferner an den Anspruch auf ein faires Verfahren. Das private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Persönlichkeit ist vorliegend – obwohl für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war, dass er fotografiert wurde – als gering einzustufen, da er sich im öffentlichen Raum aufhielt und keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt.