Nach dem Gesagten ist augenscheinlich von einer schweren Straftat im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Die erwähnten öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen sind gegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen abzuwägen, ferner an den Anspruch auf ein faires Verfahren.