Aus dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 15. November 2019 geht ausserdem hervor, dass der Reinheitsgehalt des untersuchten Heroingemischs im Schnitt über 20% liegt (pag. 109 ff.). Gemäss dem Entwurf der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer nun voraussichtlich die Veräusserung von u.a. ca. 1'538.5 Gramm Heroin (angenommer reiner Wirkstoff 338.5 Gramm) vorgeworfen. Nach dem Gesagten ist augenscheinlich von einer schweren Straftat im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen.