Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend (BGE 146 IV 226 E. 3 mit Hinweisen) 5.9 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer der Handel mit Heroin vorgeworfen. Sofern der Täter dabei weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, beträgt der Strafrahmen hierfür Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 Bst.