5.8 Demzufolge ist in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung vorzunehmen und im Rahmen derselben zu prüfen, ob ein schweres Delikt vorliegt. Was unter eine schwere Straftat gemäss dieser Bestimmung fällt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2).