__ ein den hypothetischen Verdacht auf eine Straftat begründendes Verhalten an den Tag. Wäre die Polizei aufgrund eigener Feststellungen oder durch Hinweise Dritter in Kenntnis dieses Verhaltens des Lenkers des Personenwagens C.________ gelangt, hätte sie diesen gestützt auf Art. 282 Abs. 1 StPO zu Identifikationszwecken fotografieren dürfen und somit die Fotoaufnahmen rechtmässig erheben können, zumal ein milderes Mittel nicht in Betracht gekommen wäre. 5.8 Demzufolge ist in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung vorzunehmen und im Rahmen derselben zu prüfen, ob ein schweres Delikt vorliegt.