Bestehen demgegenüber konkrete Anhaltspunkte, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, stehen den Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 282 Abs. 1 StPO dieselben Möglichkeiten offen. Der Lenker des Personenwagens C.________ wurde durch Privatpersonen fotografiert, weil diese ihn mehrfach dabei beobachtet haben, wie er im G.________ von einem unbekannten Mann mutmasslich Drogen gekauft habe. Damit legte der Beschwerdeführer als ebendieser Lenker des Personenwagens C.________ ein den hypothetischen Verdacht auf eine Straftat begründendes Verhalten an den Tag.