Stand: 1. Juni 2016 - die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Art. 72 i.V.m. Art. 118 PolG sind erst seit dem 1. Januar 2020 in Kraft) konnte die Kantonspolizei zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen (Bst. a) und andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b).