Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). 5.7 Die Polizei hätte das betreffende Foto selbst erlangen können. Gemäss Art. 35a Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1; Stand: 1. Juni 2016 - die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Art.