obschon der Beschwerdeführer auf dem Foto klar erkenn- und identifizierbar ist, bleibt zu berücksichtigen, dass er im öffentlichen Raum fotografiert wurde. Dem kann vorliegend kein privates schützenswertes Interesse an der Aufnahme des Fotos entgegengehalten werden, zumal die Ersteller durch den vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel augenscheinlich nicht unmittelbar in ihren eigenen Interessen betroffen sind. In Anbetracht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ausserdem im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 DSG kaum noch Spielraum für die Gewichtung von öffentlichen Interessen, da diese erst im Rahmen von Art.