Eine Einwilligung des Beschwerdeführers kann von vornherein ausgeschlossen werden, da er erst nach Eröffnung des Strafverfahrens Kenntnis von den bestehenden Bildern erlangte. Die Beschwerdekammer ist demgegenüber der Ansicht, dass das persönliche Interesse des auf dem Foto identifizierbaren Beschwerdeführers an informeller Selbstbestimmung nicht besonders schwer wiegt; obschon der Beschwerdeführer auf dem Foto klar erkenn- und identifizierbar ist, bleibt zu berücksichtigen, dass er im öffentlichen Raum fotografiert wurde.