5.5 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die betreffende Aufnahme von ihm heimlich erstellt wurde und somit im Lichte der zitierten Rechtsprechung einer Persönlichkeitsverletzung gleichkommt, zumal er bis zu seiner Festnahme am 10. Oktober 2019 nicht um die Existenz der Bilder wusste. Eine Einwilligung des Beschwerdeführers kann von vornherein ausgeschlossen werden, da er erst nach Eröffnung des Strafverfahrens Kenntnis von den bestehenden Bildern erlangte.