5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das durch die Bevölkerung gemachte Foto von ihm (pag. 205) eine heimliche Datenbearbeitung darstelle, infolgedessen rechtswidrig sei und aufgrund dessen von der Kantonspolizei nicht zur Begründung eines Tatverdachts verwendet werden dürfe. Die Verwertbarkeit des Fotos ist vorfrageweise zu klären, da die - vom Beschwerdeführer als rechtswidrig deklarierte - Observation unter anderem gestützt auf dieses Foto angeordnet wurde. 5.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art.