6 4. Streitgegenstand ist vorliegend nach dem Gesagten die Rechtmässigkeit der Observation und basierend darauf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der angefochtenen Observation. Betreffend den Aufbau des vorliegenden Beschlusses ist in diesem Zusammenhang vorfrageweise zu prüfen, ob das von Privaten erstellte Foto rechtmässig erhoben wurde, ob es verwertbar ist und ob sich daraus in Kombination mit anderen Verdachtselementen konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen ergeben haben, welche für die Anordnung einer Observation hinreichend sind. Danach sind die weiteren Voraussetzungen der Observation zu prüfen.