Aufgrund der Meldungen aus der Bevölkerung habe der Verdacht bestanden, wonach der Beschwerdeführer mit Drogen (Heroin, evtl. Kokain) handle. Mittels Observation habe man beabsichtigt, Kenntnisse über mögliche Abnehmer und weitere Lieferanten zu erlangen und so ein Bewegungsbild des Beschwerdeführers zu erstellen. Dabei sei die Observation das mildeste gleich geeignete Mittel zur Erreichung des Zwecks und demnach verhältnismässig. Betreffend die Dauer der Observation gebe es keine Veranlassung, an den Angaben im Berichtsrapport der Polizei zu zweifeln.