_ ein unbekannter Mann Drogen verkaufe und sich der Lenker des Personenwagens C.________, BMW, X3, rot, Halter: A.________, dort mit diesem Mann treffe, wäre es der Polizei erlaubt gewesen, diese Fotos selbst zu erstellen und den Lenker des Personenwagens, neben der Halterabklärung, auch auf diese Weise zu identifizieren. Die Meldungen der Bevölkerung würden demnach ausreichen, um konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO für ein Verbrechen oder Vergehen zu begründen. Aufgrund der Meldungen aus der Bevölkerung habe der Verdacht bestanden, wonach der Beschwerdeführer mit Drogen (Heroin, evtl. Kokain) handle.