3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält der Beschwerde vom 17. Mai 2021 im Wesentlichen entgegen, dass die Observation keinen schweren Grundrechtseingriff indiziere. Demnach seien die Hinweise aus der Bevölkerung als genügend konkret anzusehen, um einen die Observation rechtfertigenden Anfangsverdacht zu begründen. Die von Privatpersonen gemachten Fotos dürften sodann, selbst wenn sie rechtswidrig erlangt worden wären, von den Strafverfolgungsbehörden verwendet werden. Der Polizei sei es erlaubt, gestützt auf Art.