Seither sei einzig der einschlägige Observationsantrag vom 28. August 2019 nachgereicht worden. Dieser datiere 14 Tage vor dem angeblichen Beginn der Observation. Daher sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Observation noch vor dem 11. September 2019 begonnen und damit einhergehend länger als einen Monat gedauert habe. Da die Polizei die entsprechende Genehmigung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 282 Abs. 2 StPO nicht eingeholt habe, sei eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden. Demnach seien sowohl die Beweise aus der Observation als auch alle Folgebeweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar.