5 Betreffend die Dauer der Observation sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese länger als 30 Tage gedauert habe. So habe die Beschwerdekammer zum vorliegenden Sachverhalt bereits festgehalten, dass nicht habe verifiziert werden können, ob die Daten zum Beginn und Ende der Observation tatsächlich der Wahrheit entsprächen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 7 vom 12. März 2021 E. 6.3). Seither sei einzig der einschlägige Observationsantrag vom 28. August 2019 nachgereicht worden.